Satzung

Satzung des Vereins POLImotion e.V.


 

 

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen POLImotion e.V.. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
     
  2. Sitz des Vereins ist Mannheim.

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§ 2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist es, Gestaltungsraum für die Umsetzung von politischen Perspektiven und Visionen, unabhängig von Parteipolitik zu schaffen. Der Verein sieht seine Aufgabe in der Förderung der Volksund Berufsbildung der Studierenden im Sinne des § 10b 1. EStG. Dieser Beitrag zur Wissensbildung wird im Besonderen im politischen Bereich durch umfassende Informationsvermittlung über politische Institutionen geleistet. Mittels Seminaren, Podiumsdiskussionen, Vortragsreihen, Besuchen von Institutionen, Gesprächen mit Abgeordneten sowie Personen des öffentlichen Lebens soll dieses Ziel verfolgt werden. In der Auseinandersetzung mit aktuellen Themen aus Politik, Wirtschaft und Gesellschaft steht der Verein allen Aktionsformen grundsätzlich aufgeschlossen gegenüber. Dabei ist POLImotion e.V. den demokratischen Grundsätzen verpflichtet. POLImotion e.V. ist offen für die Zusammenarbeit mit lokalen und überregionalen Institutionen und Unternehmen, arbeitet aber frei und selbstständig. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/ Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

     
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Abfindungen, keine Kapitalanteile und auch keine Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

     
  3. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

     
  4. Der Verein ist überparteilich.

     

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§ 3 Geschäftsjahr

  1. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2006.

 


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§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab 16 Jahren und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

     
  2. Über den schriftlichen oder als Email eingegangenen Antrag entscheidet der Vorstand.

     
  3. Die Mitgliedschaft endet 

     
    1. mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung;

       
    2. durch schriftliche oder als Email eingegangene Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand, diese muss zwei Monate vor Ende des Kalenderjahres beim Vorstand eingegangen sein;

       
    3. durch Ausschluss aus dem Verein.

       

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§ 5 Ausschluss von Mitgliedern

  1. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich, schriftlich oder durch Email zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied schriftlich oder als Email zuzusenden. Es kann innerhalb von einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich oder durch Email Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschliessungsbeschluss.

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§ 6 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:

     
    1. der Vorstand

       
    2. die Mitgliederversammlung

       
    3. Der wissenschaftliche Beirat (Fachbeirat)

       

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§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand)besteht aus 

     
    1. dem ersten Vorsitzenden

       
    2. dem zweiten Vorsitzenden

       
    3. dem Schatzmeister

       
  2. Der Verein wird jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.

     
  3. Zusätzlich kann ein erweiterter Vorstand gebildet werden, der aus dem geschäftsführenden Vorstand und bis zu zwei Beisitzern besteht.

     
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln auf die Dauer von einem Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist mehrfach zulässig. Wählbar sind Vereinsmitglieder.

     
  5. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt.

     
  6. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds, das in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.

     
  7. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

     

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§ 8 Zuständigkeiten und Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem die folgenden Aufgaben: 

     
    1. Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,

       
    2. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,

       
    3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

       
    4. Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr spätestens bis Ende des dritten Monats des Geschäftsjahres,

       
    5. Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereins,

       
    6. Erstellung eines Jahresberichts bis spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres,

       
    7. Abschluss und Kündigung von Dienst- und Arbeitsverhältnissen,

       
    8. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 4 und § 5 dieser Satzung,

       
    9. Vertretung des Vereins in der Öffentlichkeit.

       

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§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der erste Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen nach Bedarf, mindestens jedoch alle vier Monate ein. Die Ladung erfolgt schriftlich oder durch Email unter Vorlage einer Tagesordnung. Der Vorsitzende leitet die Sitzung. Bei Abwesenheit leitet der zweite Vorsitzende die Sitzung.

     
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.

     
  3. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.

     
  4. Ein Vorstandsmitglied fertigt über jede Vorstandssitzung ein Protokoll an, das zumindest die Anträge und Beschlüsse wiedergeben muss. Der erste Vorsitzende (bei dessen Abwesenheit der zweite Vorsitzende) unterschreibt das Protokoll.

     
  5. Vorstandssitzungen und Beschlussfassung können auch telefonisch, schriftlich, durch Email oder mittels anderer Medien stattfinden, wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht.

     

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§ 10 Die Mitgliederversammlung

  1. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

     
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

     
    1. Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes und Entlastung des Schatzmeisters,

       
    2. Wahl der Kassenprüfer,

       
    3. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung mit 2/3-Mehrheit und über die Vereinsauflösung,

       
    4. Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,

       
    5. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes,

       
    6. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,

       
    7. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge in der Beitragsordnung,

       
    8. Weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung oder nach Gesetz ergibt.

       


     
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat einmal jährlich stattzufinden. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder durch Email ein. Anträge zur Änderung der Satzung oder auf Auflösung des Vereins müssen mit der Einladung verschickt werden.

     
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter. eschlüsse der Mitgliederversammlung, mit Ausnahme von Satzungsänderungen, der Vereinsauflösung und allen anderen Beschlüssen, in denen die Satzung eine höhere Mehrheit fordert, werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen. Stimmenthaltungen werden bei allen Abstimmungen und Wahlen grundsätzlich nicht berücksichtigt.

     
  5. Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

     
  6. Ein von der Versammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählter Protokollführer fertigt ein Protokoll der Mitgliederversammlung an. Der Protokollführer und ein Mitglied des Vorstands beurkunden das Protokoll durch ihre Unterschriften.

     

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§ 11 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Schatzmeister überprüft die Einbezahlung des Mitgliedsbeitrags.

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§ 12 Wissenschaftlicher Beirat

  1. Zur Beratung des Vereins kann der Vorstand einen wissenschaftlichen Beirat berufen.

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§ 13 Kassenprüfer

  1. Die von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählten zwei Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

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§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit.

     
  2. Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen des Vereins zu gleichen Anteilen an die Universität Mannheim und an den Jugendbildungsbereich des Haus am Maiberg, Akademie für politische und soziale Bildung der Diözese Mainz.

     

Mannheim, den 11. Januar 2006