Satzung
Satzung des Vereins
POLImotion e.V.
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein trägt den Namen POLImotion e.V..
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Sitz des Vereins ist Mannheim.
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§ 2 Zweck
- Zweck des Vereins ist es, Gestaltungsraum für die Umsetzung von
politischen Perspektiven und Visionen, unabhängig von Parteipolitik
zu schaffen. Der Verein sieht seine Aufgabe in der Förderung der
Volksund Berufsbildung der Studierenden im Sinne des § 10b 1. EStG.
Dieser Beitrag zur Wissensbildung wird im Besonderen im politischen
Bereich durch umfassende Informationsvermittlung über politische
Institutionen geleistet. Mittels Seminaren, Podiumsdiskussionen,
Vortragsreihen, Besuchen von Institutionen, Gesprächen mit
Abgeordneten sowie Personen des öffentlichen Lebens soll dieses Ziel
verfolgt werden. In der Auseinandersetzung mit aktuellen Themen aus
Politik, Wirtschaft und Gesellschaft steht der Verein allen
Aktionsformen grundsätzlich aufgeschlossen gegenüber. Dabei ist
POLImotion e.V. den demokratischen Grundsätzen verpflichtet.
POLImotion e.V. ist offen für die Zusammenarbeit mit lokalen und
überregionalen Institutionen und Unternehmen, arbeitet aber frei und
selbstständig. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke
sollen geeignete Mittel durch Beiträge/ Umlagen, Spenden, Zuschüsse
und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der
Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie
erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins keine Abfindungen, keine Kapitalanteile und auch keine
Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt werden.
- Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
- Der Verein ist überparteilich.
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§ 3 Geschäftsjahr
- Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste
Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2006.
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§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab 16 Jahren
und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts
werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters.
- Über den schriftlichen oder als Email eingegangenen Antrag
entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit
ihrer Auflösung;
- durch schriftliche oder als Email eingegangene
Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand, diese muss zwei
Monate vor Ende des Kalenderjahres beim Vorstand eingegangen
sein;
- durch Ausschluss aus dem Verein.
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§ 5 Ausschluss von
Mitgliedern
- Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen
verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene
Mitglied persönlich, schriftlich oder durch Email zu hören. Die
Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und
dem Mitglied schriftlich oder als Email zuzusenden. Es kann
innerhalb von einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich oder
durch Email Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung
entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht
der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich
dem Ausschliessungsbeschluss.
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§ 6 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
- Der wissenschaftliche Beirat (Fachbeirat)
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§ 7 Der Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender
Vorstand)besteht aus
- dem ersten Vorsitzenden
- dem zweiten Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- Der Verein wird jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstands
vertreten.
- Zusätzlich kann ein erweiterter Vorstand gebildet werden, der
aus dem geschäftsführenden Vorstand und bis zu zwei Beisitzern
besteht.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln auf die Dauer von
einem Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist
mehrfach zulässig. Wählbar sind Vereinsmitglieder.
- Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstands
im Amt.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus,
wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des
ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds, das in der nächsten
Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt
als Vorstand.
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§ 8 Zuständigkeiten und
Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig,
sofern sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan
zugewiesen sind. Er hat vor allem die folgenden Aufgaben:
- Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen und
Aufstellung der Tagesordnung,
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr
spätestens bis Ende des dritten Monats des Geschäftsjahres,
- Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereins,
- Erstellung eines Jahresberichts bis spätestens drei Monate
nach Ablauf des Geschäftsjahres,
- Abschluss und Kündigung von Dienst- und
Arbeitsverhältnissen,
- Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von
Mitgliedern gemäß § 4 und § 5 dieser Satzung,
- Vertretung des Vereins in der Öffentlichkeit.
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§ 9 Beschlussfassung
des Vorstandes
- Der erste Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen nach Bedarf,
mindestens jedoch alle vier Monate ein. Die Ladung erfolgt
schriftlich oder durch Email unter Vorlage einer Tagesordnung. Der
Vorsitzende leitet die Sitzung. Bei Abwesenheit leitet der zweite
Vorsitzende die Sitzung.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder
anwesend sind.
- Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.
- Ein Vorstandsmitglied fertigt über jede Vorstandssitzung ein
Protokoll an, das zumindest die Anträge und Beschlüsse wiedergeben
muss. Der erste Vorsitzende (bei dessen Abwesenheit der zweite
Vorsitzende) unterschreibt das Protokoll.
- Vorstandssitzungen und Beschlussfassung können auch telefonisch,
schriftlich, durch Email oder mittels anderer Medien stattfinden,
wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht.
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§ 10 Die
Mitgliederversammlung
- Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die
Übertragung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht
zulässig.
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten
zuständig:
- Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes und Entlastung
des Schatzmeisters,
- Wahl der Kassenprüfer,
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung mit
2/3-Mehrheit und über die Vereinsauflösung,
- Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu
Ehrenmitgliedern,
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes,
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
- Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge in
der Beitragsordnung,
- Weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung oder nach
Gesetz ergibt.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung hat einmal jährlich
stattzufinden. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung unter
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder durch Email
ein. Anträge zur Änderung der Satzung oder auf Auflösung des Vereins
müssen mit der Einladung verschickt werden.
- Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder
einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied
anwesend, bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter.
eschlüsse der Mitgliederversammlung, mit Ausnahme von
Satzungsänderungen, der Vereinsauflösung und allen anderen
Beschlüssen, in denen die Satzung eine höhere Mehrheit fordert,
werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen.
Stimmenthaltungen werden bei allen Abstimmungen und Wahlen
grundsätzlich nicht berücksichtigt.
- Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern
beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
- Ein von der Versammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gewählter Protokollführer fertigt ein Protokoll der
Mitgliederversammlung an. Der Protokollführer und ein Mitglied des
Vorstands beurkunden das Protokoll durch ihre Unterschriften.
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§ 11 Mitgliedsbeiträge
- Die Höhe des Mitgliedsbeitrags bestimmt die
Mitgliederversammlung. Der Schatzmeister überprüft die Einbezahlung
des Mitgliedsbeitrags.
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§ 12 Wissenschaftlicher
Beirat
- Zur Beratung des Vereins kann der Vorstand einen
wissenschaftlichen Beirat berufen.
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§ 13 Kassenprüfer
- Die von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählten zwei
Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf
rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf
die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine
Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das
Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
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§ 14 Auflösung des
Vereins
- Über die Auflösung des Vereins entscheidet die
Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit.
- Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen des Vereins zu gleichen
Anteilen an die Universität Mannheim und an den
Jugendbildungsbereich des Haus am Maiberg, Akademie für politische
und soziale Bildung der Diözese Mainz.
Mannheim, den 11. Januar 2006
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